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Urteil zu Betriebskostenpauschale und Belegeinsicht

Vereinbaren Mieter und Vermieter eine Nebenkostenpauschale, dann ist der Mieter auch an dieser Vereinbarung gebunden. Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine anfängliche Kalkulation einer Betriebskostenpauschale offenzulegen.
Den Mietern stehe kein Auskunftsrecht gegen die Vermieterin zu. Aus Sinn und Zweck der Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale ergebe sich, dass ein Mieter nicht jederzeit Auskunft über die Höhe der betreffenden Nebenkosten verlangen könne. Vielmehr habe er dieser im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung sehenden Auges zugestimmt. An dieser Zustimmung müsse er sich grundsätzlich festhalten lassen. Eine Prüfung der Höhe der Betriebskostenpauschale sei vor Abschluss des Mietvertrages möglich gewesen.
Aus § 560 Abs. 3 BGB ist der Vermieter bei einer Ermäßigung der Betriebskosten verpflichtet, die Betriebskostenpauschale entsprechend herabzusetzen. Die Vorschrift gilt aber nicht für von vornherein zu hoch angesetzte Pauschalen (MünchKomm- BGB/Schmid, 5. Aufl., § 560 Rn. 23).

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2011 - VIII ZR 106/11
Quelle: http://www.rechtsindex.de